Bewerbung (Auszug aus dem Studienplan)
§ 1 Der Bewerber übermittelt seine Bewerbung an die Aufnahmekommission.
§ 2 Die Bewerbung für die Zulassung muss in schriftlicher Form eingebracht werden und der Bewerber muss zusätzlich zu seinen persönlichen Daten folgendes erklären:
a) Studienrichtung, in welcher er den Universitätsabschluss erlangt hat,
b) Studienrichtung, die für die Thesis dieser Studienordnung gewählt wurde,
c) das Thema der Thesis,
d) das Projekt (Forschungsvorhaben) der Thesis.
§ 3 Der Bewerber kann das Fachgebiet wählen, in dem er das Universitätsstudium abgeschlossen hat, oder ein verwandtes Fachgebiet.
§ 4 Als Titel der Thesis kann der Bewerber sein eigenes Thema vorschlagen.
§ 5 Die Bewerbung hat die folgenden Beilagen zu enthalten:
a) Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular,
b) eine Kopie des Diploms, Diploma-Supplements, Abschlussprüfungszeugnis, Transkript,
c) der Absolvent einer ausländischen Universität hat auch den Nachweis, dass es sich bei der verleihenden Institution um eine im Herkunftsland der Institution anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handelt, anzuschließen, davon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dieser Umstand offensichtlich erscheint,
d) den Lebenslauf des Bewerbers,
e) eine Kopie des Reisepasses oder Identifikationsdokument des Bewerbers,
f) ein Passfoto in Farbe,
g) allenfalls einen Antrag auf Anrechnung von ECTS Punkten im Rahmen von Transfer Credits von anderen Universitäten oder Hochschulen,
h) sämtliche Dokumente sind in notariell beglaubigter Form einzureichen.
§ 6 Die Aufnahmekommission hat die Bewerbung zur Zulassung zu beurteilen und dem Bewerber die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Für den Fall, dass die Bewerbung den Anforderungen der §§ 2, 3 und 5 entspricht, hat die Aufnahmekommission nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und Betreuungskapazitäten deren Zulassung schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahmekommission hat dem Bewerber gleichzeitig die Prüfungsfächer der postgradualen (berufsbezogenen) Spezialisierung bekannt zu geben, welche als Bestandteile des Curriculums des anzustrebenden Doktorats die Grundlage ("allgemeine Fachkunde") in der gewählten Studienrichtung bilden.
§ 8 Für den Fall, dass die Bewerbung nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen §§ 2, 3 und 5 entspricht, hat die Aufnahmekommission den Bewerber aufzufordern, die fehlenden Angaben vor Ablauf der Zulassungsfrist zu vervollständigen.